Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege erhalten Sie in unseren Pflegeeinrichtungen in zwei Varianten: 

  1. Kurzzeitpflege nach SGB V § 39c (max. 56 Tage und max. Leistungsbetrag 1.774,00 Euro pro Kalenderjahr), z. B. als Verordnung Ihres behandelnden Krankenhausarztes nach einem Krankenhausaufenthalt. Wird in der Regel verordnet, wenn der akute Hilfe-/Pflegebedarf nicht über eine Dauer von mindestens sechs Monaten besteht und es damit zu keiner Einstufung in einen Pflegegrad kommt.  
     
  2. Kurzzeitpflege nach SGB XI § 42 (max. 56 Tage und max. Leistungsbetrag 1.774,00 Euro pro Kalenderjahr)


Für Pflegebedürftige in den Pflegegraden 2-5, wenn die häusliche Pflege mit den ambulanten Pflegeleistungen nicht, noch nicht oder nicht in erforderlichem Umfang erbracht werden kann und auch eine teilstationäre Pflege (SGB XI § 41) nicht ausreicht.

Verhinderungspflege/Ersatzpflege

Verhinderungspflege/Ersatzpflege können Sie in unseren Pflegeeinrichtungen ebenso erhalten. Verhinderungspflege/Ersatzpflege nach SGB XI § 39 (max. 42 Tage und max. Leistungsbetrag 1612,00 Euro pro Kalenderjahr)

Anspruch auf Verhinderungspflege/Ersatzpflege für Pflegebedürftige in den Pflegestufen 2-5 besteht, wenn eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder anderen Gründen an der Pflege gehindert ist.  

Haben Sie Fragen zu den dargestellten Möglichkeiten? Sprechen Sie uns an!