© Michael Uhlmann

Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege erhalten Sie in unseren Pflegeeinrichtungen in zwei Varianten: 

1. Kurzzeitpflege nach SGB V § 39c (max. 56 Tage und max. Leistungsbetrag 1612,00 Euro pro Kalenderjahr) z.B. als Verordnung Ihres behandelnden Krankenhausarztes nach einem Krankenhausaufenthalt. Wird in der Regel verordnet, wenn der akute Hilfe-/Pflegebedarf nicht über eine Dauer von mindestens sechs Monaten besteht und es damit zu keiner Einstufung in einen Pflegegrad kommt.  

2. Kurzzeitpflege nach SGB XI § 42 (max. 56 Tage und max. Leistungsbetrag 1612,00 Euro pro Kalenderjahr)

Für Pflegebedürftige in den Pflegegraden 2-5, wenn die häusliche Pflege mit den ambulanten Pflegeleistungen nicht, noch nicht oder nicht in erforderlichen Umfang erbracht werden kann und auch eine teilstationäre Pflege (SGB XI § 41) nicht ausreicht.

Verhinderungspflege/Ersatzpflege

Verhinderungspflege/Ersatzpflege können Sie in unseren Pflegeeinrichtungen ebenso erhalten. Verhinderungspflege/Ersatzpflege nach SGB XI § 39 (max. 42 Tage und max. Leistungsbetrag 1612,00 Euro pro Kalenderjahr)

Anspruch auf Verhinderungspflege/Ersatzpflege für Pflegebedürftige in den Pflegestufen 2-5 besteht, wenn eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder anderen Gründen an der Pflege gehindert ist.  

Haben Sie Fragen zu den dargestellten Möglichkeiten? Sprechen Sie uns an!

Ansprechpartner

Christian Rausch
Seniorenstifte

Christian Rausch

Bereichsleiter
Telefon
(0391) 8505 600
Fax
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