Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege
In unseren Pflegeeinrichtungen bieten wir Ihnen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege als flexible, zeitlich begrenzte Unterstützung – für eine sichere Versorgung in herausfordernden Phasen.
Was ist Kurzzeitpflege?
Kurzzeitpflege kommt infrage, wenn der Pflegebedarf vorübergehend hoch ist, z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn häusliche Pflege und ambulante Dienste nicht ausreichen. Sie steht Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2-5 zur Verfügung – auch bei noch nicht eingestuftem Bedarf nach § 39c SGB V (z. B. bis zu 56 Tage pro Jahr).
Was ist Verhinderungspflege?
Verhinderungspflege entlastet Angehörige, wenn die Pflegeperson durch Urlaub, Krankheit oder andere Gründe ausfällt. Sie ist für Pflegegrade 2–5 verfügbar und kann flexibel genutzt werden.
Aktuelle Finanzierung (Stand: 05/2026)
Seit dem 1. Juli 2025 gibt es einen „Gemeinsamen Jahresbetrag“ für Kurzzeit- und Verhinderungspflege in Höhe von bis zu 3.539 Euro, den Sie frei zwischen beiden Leistungen aufteilen können – ohne Übertrag auf Folgejahre. Zusätzlich können Eigenanteile (z. B. für Unterkunft/Verpflegung) über den „Entlastungsbetrag“ (nach § 45b SGB XI) erstattet werden, soweit diese Leistungen anerkannt sind.
Sie haben Fragen zu den Leistungen und zur Finanzierung? Nehmen Sie Kontakt zu uns auf – wir beraten Sie gern unverbindlich.