Satzung der Pfeifferschen Stiftungen zu Magdeburg-Cracau vom 23. Juni 2008
Präambel
Am 20. Oktober 1889 wurde
durch Superintendent Gustav Adolf Pfeiffer das "Evangelische Johannesstift"
als Kinder-, Alten- und Siechenheim gegründet. Die Arbeit geschah unter dem
Leitsatz des Gründers: "Gott zur Ehre - den Menschen zur Liebe".
Mit der Eröffnung des
"Samariterhauses" begannen die Körperbehindertenfürsorge und die
Krankenhausarbeit. Später kam die Arbeit mit geistigbehinderten Menschen
dazu.
Die Stiftungen stehen in
einer besonderen Gemeinschaft mit der Evangelisch-Lutherischen
Diakonissenanstalt "Bethanien". Beide tragen und unterstützen einander in
ihrem Zeugnis und Dienst.
Zum 1. Juli 1908 wurden den Pfeifferschen Stiftungen durch das Königliche Konsistorium
der Provinz Sachsen und der Königlichen Regierung die Parochialrechte verliehen.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
(1) Die Stiftungen tragen seit dem 28.08.1902 den Namen ihres Gründers und
heißen "Pfeiffersche Stiftungen zu Magdeburg-Cracau".
(2) Die Pfeifferschen
Stiftungen sind eine milde Stiftung bürgerlichen Rechts. 1895 wurden ihnen
durch kaiserliche Erklärung die Rechte
einer juristischen Person verliehen.
(3) Die Pfeifferschen
Stiftungen, im folgenden "Stiftungen" genannt, haben ihren Sitz in
Magdeburg.
§ 2 Zweck der Stiftungen
(1) Die Stiftungen verstehen
sich als Teil des kirchlichen und diakonischen Handelns der Evangelischen
Kirche der Kirchenprovinz Sachsen. Sie haben Anteil am Auftrag der Kirche,
Gottes Liebe zur Welt in Jesus Christus allen Menschen zu bezeugen. Da Heil
und Wohl des Menschen untrennbar zusammengehören, sind sie bestrebt, den
Geist des Evangeliums in allen ihren Häusern und Einrichtungen lebendig zu
halten und praktische Liebestätigkeit für Menschen auszuüben,
die der besonderen Hilfe, Förderung, Begleitung und Pflege bedürfen.
(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Alten- und Behindertenhilfe,
des Gesundheits- und Bildungswesens. Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere
durch Errichtung und Unterhaltung diakonischer Einrichtungen, Ausbildungs- und Werkstätten,
sowie
- durch stationäre, teilstationäre und ambulante Dienste zur Pflege und Förderung von behinderten Menschen,
- zur Förderung und Versorgung von alten Menschen,
- zur Aufnahme und Versorgung von kranken Menschen,
- zur Aus-, Fort- und Weiterbildung.
(3) Mit der Erfüllung ihrer vorstehenden Zwecke lebt und arbeitet die Stiftung als Kirche und pflegt
gottesdienstliches Leben.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftungen verfolgen
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Sie sind selbstlos tätig; sie verfolgen nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Alle Einnahmen und das
gesamte Vermögen der Stiftungen dürfen nur für die satzungsgemäßen Aufgaben
der Stiftungen verwendet werden. Der Verwendungsnachweis ist in der Rechnung
zu führen.
Die Ansammlung besonderer Fonds ist zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der
Stiftungen zulässig, jedoch nur im Rahmen dieser Satzung und der
entsprechenden steuerrechtlichen Bestimmungen. Diese Fonds sind spätestens
zehn Jahre nach Beginn ihrer Ansammlung derart zu verwenden, dass entweder
die Erträge oder das angesammelte Kapital selbst für die vorgesehenen Zwecke
verwendet werden.
(3) Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftungen fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Vermögen
(1) Das Stiftungsvermögen zum 31.12.2007 entspricht den in Anlage 1 aufgeführten
Grundstücken und Gebäuden.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten und im Interesse der
fortwährenden Verwirklichung des Stiftungszweckes zu mehren. Bei dringendem Bedarf kann auf das
Vermögen zurückgegriffen werden; in den Folgejahren ist der entnommene Vermögensbestand
anteilig aus den jährlichen Erträgen wieder aufzufüllen.
(3) Zustiftungen sind zulässig.
§ 5 Zuordnung
(1) Die Stiftungen sind
unbeschadet ihrer Rechtsform Bestandteil der Evangelischen Kirche der
Kirchenprovinz Sachsen und stehen unter deren Schutz und Fürsorge.
(2) Die Stiftungen sind Mitglied im Diakonischen Werk Mitteldeutschland e. V. und damit dem
Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e. V. angeschlossen.
(3) Entsprechend der
Zweckbestimmung der Stiftungen und der Profilierung ihrer Arbeitszweige kann
die Mitgliedschaft in Verbänden begründet werden.
§ 6 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Alle Mitarbeitenden der Stiftung sind dem kirchlichen Auftrag der Diakonie verpflichtet. Sie müssen
die Zielsetzung der Stiftungen bejahen und in gemeinschaftlicher Arbeit deren Zweck fördern. Die
Mitarbeitenden sollen einer Kirche angehören, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen ist.
§ 7 Organe
(1) Die Organe der Stiftungen sind:
a) das Kuratorium
b) der Vorstand
(2) Mitglieder der
Organe müssen einer Kirche angehören, die in der "Arbeitsgemeinschaft
christlicher Kirchen in Deutschland" mitarbeitet. Sie sollen einer
evangelischen Kirche angehören.
§ 8 Das Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens sechs, höchstens zwölf Mitgliedern. Ihm gehören
Persönlichkeiten aus Kirche, Diakonie, öffentlichem und wirtschaftlichem Leben an. Sie
dürfen nicht hauptberuflich in der Stiftung tätig sein. Für Ihre ehrenamtliche
Tätigkeit haben sie jedoch Anspruch auf Ersatz von begründeten und belegten Auslagen.
(2) Die Berufung der Mitglieder erfolgt durch das Kuratorium für sechs Jahre; Wiederwahl ist möglich.
Die Mitglieder des Kuratoriums bleiben bis zur Wahl bzw. Benennung ihrer Nachfolger im Amt.
(3) Die Mitglieder des Kuratoriums sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach
vertraulich oder als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind, für die vorgesehene Zeit oder
dauernd, auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt, Verschwiegenheit zu bewahren.
(4) Verletzt ein Mitglied des Kuratoriums seine Pflichten gegenüber den Stiftungen grob, kann durch
Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller übrigen Kuratoriumsmitglieder der entsendenden
Stelle die Abberufung nahegelegt bzw. im anderen Falle die Wahlzeit vorzeitig beendet werden. Das betroffene
Mitglied ist zuvor anzuhören.
(5) Kein Mitglied darf in einem bezahlten Beschäftigungsverhältnis zu den Stiftungen oder einer
Einrichtung, an der die Stiftungen beteiligt sind, stehen; niemand darf Mitglied sein, bei dessen Ehegatten
dies der Fall ist.
(6) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden.
(7) Zur Bearbeitung und Vorbereitung von Angelegenheiten des Kuratoriums können ein
geschäftsführender Ausschuss und andere Ausschüsse eingesetzt werden.
§ 9 Aufgaben des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium bestimmt die Grundsätze für die Erfüllung der Aufgaben der Stiftungen. Es führt die
Aufsicht über die Stiftungen und gibt Anregungen für die Arbeit. Seine Aufgabe ist insbesondere die
Beschlussfassung über:
1. die Berufung des Vorstehers/der Vorsteherin
2. die Berufung des kaufmännischen Vorstandsmitglieds und weiterer Vorstandsmitglieder gemäß § 11, Abs. 1
3. die Abberufung von Mitgliedern des Vorstands,
4. die Berufung der Mitglieder des Kuratoriums und ihre Abberufung aus wichtigem Grund,
5. die Zustimmung zur Geschäftsordnung des Vorstands,
6. Richtlinien für die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Verwendung der Stiftungsmittel, insbesondere über
- Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
- Darlehensaufnahmen, soweit sie einen vom Kuratorium festgesetzten Gesamtrahmen überschreiten;
- Übernahme von Bürgschaften;
7. den jährlichen Wirtschaftsplan, der vom Vorstand mindestens zwei Monate vor Beginn des Geschäftsjahres
vorzulegen ist.
8. den Jahresbericht der Stiftung nach § 9 Abs. 3,
9. die Feststellung der Bilanz und Abnahme der Jahresrechnung
10. die Entlastung des Vorstands,
11. die Führung der Dienstaufsicht über die Vorstandsmitglieder. Die gerichtliche und außergerichtliche
Vertretung der Stiftungen gegenüber den Vorstandsmitgliedern erfolgt durch den Vorsitzenden des Kuratoriums.
12. die Bestellung des Abschlussprüfers.
13. Zustimmung zur vorübergehenden Verwendung von Teilen des Vermögensstocks (§4)
(2) Das Kuratorium beschließt ferner über die Aufnahme neuer oder die Beendigung bestehender Arbeitszweige,
Satzungsänderungen, die Errichtung von Rechtsträgern oder die Beteiligung an solchen, die Aufhebung der
Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung.
(3) Das Kuratorium kann sich die Zustimmung in weiteren Angelegenheiten vorbehalten.
(4) Das Kuratorium kann sich über alle
Angelegenheiten der Stiftungen jederzeit unterrichten, die Bücher einsehen
und die Kassenführung prüfen oder Dritte damit beauftragen.
(5) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 10 Arbeitsweise des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium tritt auf Einladung des
Vorsitzenden mindestens dreimal jährlich zusammen. Es ist außerdem einzuberufen, wenn
mindestens drei seiner Mitglieder dies fordern.
(2) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
(3) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden
oder des stellvertretenden Vorsitzenden anwesend ist. Es fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der
Anwesenden, sofern nichts anderes bestimmt ist. Eine schriftliche Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist zulässig,
wenn kein Mitglied widerspricht.
(4) Beschlussfassungen über
1. die Aufnahme neuer oder die Beendigung bestehender Arbeitszweige,
2. die Änderung der Satzung,
3. die Änderung des Stiftungszweckes
4. die Auflösung der Stiftungen
sind nur möglich, wenn drei Viertel der Mitglieder des Kuratoriums anwesend sind und
drei Viertel von ihnen der Beschlussvorlage zustimmen.
(5) über den Verlauf der Sitzungen ist eine
Niederschrift anzufertigen, Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.
(6) Der Vorsitzende kann in unaufschiebbaren Angelegenheiten allein für das Kuratorium entscheiden.
Er ist verpflichtet, vor einer entsprechenden Entscheidung die erreichbaren anderen Kuratoriumsmitglieder
zu fragen und das Einvernehmen mit dem Vorstand herzustellen. Der Vorgang ist zu protokollieren und den
Kuratoriumsmitgliedern unverzüglich schriftlich mitzuteilen und dem Kuratorium zur Bestätigung auf dessen
nächster Sitzung vorzutragen.
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand wird vom Kuratorium berufen. Er besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Mitgliedern.
Die Vorstandsmitglieder müssen hauptberuflich in der Stiftung tätig sein. Vorstandsmitglieder sind mindestens:
a) der Vorsteher / die Vorsteherin mit der Aufgabe des Vorsitzenden / der Vorsitzenden
b) das kaufmännische Vorstandsmitglied mit der Aufgabe des / der stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Als Vorsteher/in kann nur ein ordinierter Theologe/eine ordinierte Theologin berufen werden.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstands beträgt sechs Jahre. Wiederberufung und Abberufung aus wichtigem
Grund sind zulässig. Die Mitgliedschaft endet vorzeitig, wenn das Dienstverhältnis in der Stiftung endet.
(4) Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Vorstands nach Abs. 1 Buchst. a) und b) ihr Amt bis zum
Amtsantritt des Nachfolgers/der Nachfolgerin weiter. Gehören dem Vorstand nur die Mitglieder gemäß Abs. 1,
Buchstabe a) und b) an und scheidet eines dieser Mitglieder aus, so führt das verbliebene Vorstandsmitglied
die unaufschiebbaren Aufgaben der Stiftung bis zur Berufung des nachfolgenden Mitglieds allein weiter.
§ 12 Vertretung und Geschäftsführung
(1) Der Vorstand leitet die Stiftung unter Aufsicht des Kuratoriums. Der Vorstand kann Geschäftsordnungen für
die Geschäftsbereiche der Stiftung erlassen.
(2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, darunter der Vorsteher oder sein Stellvertreter, nehmen die Vertretung
wahr. Im Ausnahmefall des § 11(4) genügt die Vertretung durch den verbleibenden Vorstand.
(3) Der Vorstand ist insbesondere zuständig für:
- die Gesamtleitung der Einrichtungen der Stiftungen;
- die Erstellung des Jahresberichtes;
- die Aufstellung des Jahresabschlusses (Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung samt Anhang)
innerhalb der gesetzlichen Fristen;
- Angelegenheiten, die bereichsübergreifend sind;
- die Information des Kuraturiums über wesentliche Vorkommnisse aus den Bereichen;
- die Vorbereitung von Entscheidungen des Kuratoriums.
(4) Der Vorstand bestimmt die Personalpolitik. Ihm obliegt die allgemeine Dienstaufsicht.
(5) Der Vorstand beschließt über den An- und Verkauf, die Belastung und die Bebauung von Grundstücken,
die Aufnahme und Bewilligung von Krediten.
(6) Der Vorstand führt die wirtschaftlichen Nebenbetriebe, soweit sie der Erfüllung des Stiftungszwecks dienen.
(7) Der Vorstand stellt den Wirtschaftsplan auf.
(8) Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Kuratoriums besondere Vertreter nach § 30 BGB bestellen.
§ 13 Arbeitsweise des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt in der Regel wöchentlich, mindestens aber einmal im Monat zusammen. Er ist beschlussfähig,
wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(2) Der Vorsteher leitet die Sitzungen; über die Sitzungen ist Protokoll zu führen.
(3) Beschlüsse sollen einstimmig gefasst werden und sind im Wortlaut im Protokoll festzuhalten. Beschlussfassung erfolgt
mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden.
(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung durch das Kuratorium bedarf.
§ 14 Geschäftsjahr, Jahresabschluss
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Prüfung des durch den Vorstand erstellten Jahresabschlusses erfolgt durch
einen anerkannten Wirtschaftsprüfer, der vom Kuratorium beauftragt wird.
(3) Die Entlastung des Vorstandes soll 8 Wochen nach Abschluss der Prüfung des Jahresabschlusses erfolgen.
§ 15
Die besondere Gemeinschaft zwischen den Stiftungen und der Evangelisch-Lutherischen
Diakonissenanstalt "Bethanien"
(1) Die besondere Gemeinschaft findet insbesondere dadurch Ausdruck, dass in der Regel
- der Vorsteher der Stiftungen zugleich Vorsteher des Mutterhauses ist
- beide Seiten über ihre Aufsichtsgremien verbunden sein sollen.
(2) Näheres zur Ausformung und verbindlichen Regelung ist durch den Vorstand der Stiftungen und die Hausleitung
des Mutterhauses zu vereinbaren.
§ 16 Aufsicht
Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht der Evangelischen Kirche der
Kirchenprovinz Sachsen.
§ 17 Satzungsänderungen
Jede Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung durch die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und
der Stiftungsbehörde.
§ 18 Auflösung der Stiftungen
(1) Die Auflösung der Stiftungen bedarf der Genehmigung durch die Evangelische Kirche
der Kirchenprovinz Sachsen und die Stiftungsbehörde.
(2) Mit Auflösung der Stiftungen fällt das
Vermögen an die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen mit der
Auflage, es im Sinne der §§ 2 und 3 dieser Satzung zu verwenden.
(3) Unbeschadet dessen ist dem Finanzamt Mitteilung zu machen.
§ 19 Gleichstellung
Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in weiblicher als
auch in männlicher Form.
§ 20 Schlussbestimmungen
(1) Diese Satzung ist in der vorstehenden Fassung durch das Kuratorium der Stiftungen am 23. Juni 2008 beschlossen worden.
(2) Diese Satzung tritt mit der Genehmigung durch die Stiftungsaufsicht der Evangelischen
Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und die Stiftungsbehörde in Kraft.
genehmigt am:
| 18. Dezember 2008 |
durch das Kirchenamt der Förderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland |
| 7. Januar 2009 |
durch das Verwaltungsamt als Stiftungsaufsicht des Landes Sachsen Anhalt | |